Die allgemeinen Regelungen für die Teilnahme
am Straßenverkehr in der Bundesrepublik
Deutschland sind in der Fahrerlaubnisverordnung
(FeV) festgelegt. Für einen behandelnden
Arzt besteht Aufklärungspflicht über die
fehlende Fahreignung eines Patienten in seinem
medizinischen Fachgebiet. Diese Aufklärung ist zu dokumentieren. Zusätzlich zu den
gesetzlichen Vorgaben der FeV wird die Fahreignung
bei Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems in
den Begutachtungsleitlinien
zur Kraftfahrereignung des Gemeinsamen
Beirats für Verkehrsmedizin behandelt. Da
die FeV nur auf wenige kardiovaskuläre Erkrankungen
eingeht und die Begutachtungsleitlinie
nicht mehr dem aktuellen Stand des
medizinischen Wissens entspricht, wurde im
Auftrag der Deutschen Gesellschaft für Kardiologie
das Positionspapier „Fahreignung
bei kardiovaskulären Erkrankungen“ erstellt.
Dieses Positionspapier beschreibt unter Berücksichtigung
des aktuellen Wissenstandes
die Bedingungen, wann bei Herzrhythmusstörungen,
Synkopen, koronarer Herzerkrankung,
Herzinsuffizienz und arterieller Hypertonie
zeitlich begrenzt oder dauerhaft keine
Fahreignung vorliegt.
Mit nachstehendem Link kommen Sie zur Einstufung der Fahreeignung bei kardiovaskulären Erkrankungen:
Einstufung Fahreignung PKW / LKW